OFD Kiel, Verfügung v. 23.4.2003, S 2282 A - St 254

Zu der Frage, welche Auswirkung der Lohnverzicht eines Kindes zugunsten der Opfer der Hochwasserkatastrophe im August 2002 in Bezug auf den Kindergeldanspruch der Eltern hat, ist im Einvernehmen mit dem BMF folgende Auffassung zu vertreten:

Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung besteht Anspruch auf steuerliche Freibeträge für Kinder bzw. auf Kindergeld, wenn dessen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Grenzbetrag von 7.188 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Lohnteile, auf die ein Kind zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i.S. des § 49 EStDV verzichtet (Arbeitslohnspende i.S. des BMF-Schreibens vom 1.10.2002, BStBl 2002 I S. 960), sind nicht den Einkünften und Bezügen des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zuzurechnen.

Diese Lohnteile werden steuerfrei belassen und daher nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst; als Bezüge stehen sie dem Kind auf Grund des gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochenen Verzichts nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung zur Verfügung und bleiben daher außer Ansatz. Eine solche Arbeitslohnspende stellt auch keinen Verzicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4

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