4.1 Studenten
Für Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen besteht die Möglichkeit, sich zu Studienbeginn auf Antrag von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dem Antrag wird von der Krankenkasse nur stattgegeben, wenn der Abschluss einer privaten Krankenversicherung nachgewiesen wird. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Wer im Laufe des Studiums aus Altersgründen aus der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils ausscheidet, hat ebenfalls die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten oder einer privaten Vollversicherung. Die Entscheidung ist für die Dauer des Studiums unwiderruflich.
Ein erneutes Befreiungsrecht und damit die Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV ist gegeben, sofern aufgrund eines neuen Studiengangs erneut Versicherungspflicht eintritt. Die Befreiungswirkung gilt nur dann fort, wenn sich das neue Studium und die damit einhergehende grundsätzliche Versicherungspflicht
- nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder
- nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von höchstens einem Monat eintritt
und zu dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.
Spezielle Studententarife
Die PKV bietet spezielle Studententarife an, die einen Grundschutz versichern. Selbstverständlich können auch normale Tarife gewählt werden.
Studenten, die privat krankenversichert sind und BAföG erhalten, haben wie ihre gesetzlich versicherten Kommilitonen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung.
Nach dem Studium bleiben die Absolventen zunächst in dem System versichert, in dem sie bisher waren. Die Art der Krankenversicherung kann sich mit Beginn der Berufstätigkeit ändern.
4.2 Freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst
Während des freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes ist keine Krankenversicherung notwendig, weil die betreffenden Personen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Versorgung haben. Damit ruht die gesetzliche Krankenversicherung.
Das Ruhen einer privaten Krankenvollversicherung wird durch eine sog. Anwartschaftsversicherung erreicht.
Bedeutung der Anwartschaftsversicherung
Mit einer Anwartschaftsversicherung ruhen die Ansprüche an die private Krankenvollversicherung. Zweckmäßig ist diese Versicherungsform, wenn die PKV vorübergehend nicht benötigt wird, weil die Krankenversorgung anderweitig gesichert ist. Das kann die freie Heilfürsorge bei Soldaten auf Zeit, bei Berufssoldaten, bei Beamten der Polizei oder Feuerwehr sein. Gleiches gilt, wenn Personen vorübergehend der gesetzlichen Versicherungspflicht – z. B. bei Teilzeitbeschäftigung – unterliegen und sich nicht von dieser Pflicht befreien lassen.
Anwartschaftsversicherung bei befristeter Unterbrechung der Selbstständigkeit
Auch für privat versicherte Selbstständige ist die Anwartschaft sinnvoll, wenn sie nach einer Phase der Festanstellung mit gesetzlicher Versicherungspflicht wieder als Selbstständige in die PKV zurückkehren wollen.
Zur Auswahl stehen die kleine und die große Anwartschaft. In beiden Fällen wird bei Reaktivierung der privaten Krankenversicherung auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet. Bei der kleinen Anwartschaft wird jedoch das aktuelle Alter bei der Beitragsberechnung, bei der großen Anwartschaft dagegen das ursprüngliche Eintrittsalter als Maßstab für den Vertrag und die Beitragsberechnung genommen.