Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Beschäftigung besteht. Volontäre gelten als zur Berufsausbildung beschäftigt.[1] Während des Volontariats liegt demnach eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor.
Volontäre unterliegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[2] Als Auszubildende ist für sie die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ausgeschlossen.[3]
Wird ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind die Volontäre nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer versicherungspflichtig; in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen sie als zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte der Versicherungspflicht, wenn keine Familienversicherung besteht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen