Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Beschäftigung besteht. Volontäre gelten als zur Berufsausbildung beschäftigt.[1] Während des Volontariats liegt demnach eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor.

Volontäre unterliegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[2] Als Auszubildende ist für sie die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ausgeschlossen.[3]

Wird ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind die Volontäre nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer versicherungspflichtig; in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen sie als zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte der Versicherungspflicht, wenn keine Familienversicherung besteht.

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