Für die Antwort auf die Frage, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, ist § 25 JArbSchG heranzuziehen. Dort ist festgelegt, welche Personen Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen und damit im Umkehrschluss auch nicht einstellen dürfen, z. B. wer

1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren,

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten,

3. wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 184i, 225, 232-233a des Strafgesetzbuchs

4. wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder

5. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal rechtskräftig verurteilt worden ist

und wenn seit der Rechtskraft der Verurteilung bzw. der Geldbußen weniger als 5 Jahre verstrichen sind.

Zur Prüfung der persönlichen Eignung wird in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis verwendet, das entsprechende Eintragungen enthält. Ergänzend werden im Bedarfsfall Aufzeichnungen der im BBiG definierten zuständigen Stellen für die Berufsausbildung (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, weitere Kammern wie Ärztekammern, Landwirtschaftskammern usw.) zur Prüfung der persönlichen Eignung herangezogen.

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