BMF, Schreiben v. 2.6.2017, III C 3 - S 7359/10/10002, BStBl I 2017, 850
1 Anlage (hier nicht enthalten)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters
(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt das zuständige Finanzamt künftig auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieser für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt. Für die o.g. Bescheinigungen durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster
|
– USt 1 TN |
Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) |
anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 14.5.2010 – IV D 3 – S 7359/10/10002 (2010/0367256) –, BStBl 2010 I S. 517, bekannt gegebene Vordruckmuster USt 1 TN.
(2) Durch die Anpassung des bestehenden Vordruckmusters USt 1 TN wird eine bundeseinheitliche Bescheinigung für Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung deutscher Unternehmer im Ausland eingeführt. Da diese Bescheinigung der Vorlage bei ausländischen Behörden dient, wurde der Inhalt zusätzlich in englischer Sprache bereitgestellt.
(3) Außerdem wurde eine Ergänzung für Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung für Organgesellschaften aufgenommen.
(4) Die anderen Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
(6) Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
(7) Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestehen keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.5.2017 – III C 2 – S 7105/15/10002 (2017/0439168), BStBl 2017 I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „14.5.2010, BStBl S. 517,” durch die Angabe „2.6.2017, BStBl 2017 I S. xxx,” ersetzt.
2. Abschnitt 18.16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für Zwecke der steuerlichen Erfassung im Ausland oder für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN (vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 7) aus. 2Das gilt auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören. 3Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger von dem Organträger bei dem für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Angabe folgender Informationen zu stellen:
- Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
- Name und Anschrift des Organträgers,
- Name und Anschrift der betreffenden Organgesellschaft,
- Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich geführt wird,
- Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich geführt wird.”
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Bescheinigung darf für Zwecke der Vorlage im Verfahren zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 2Sie darf in den Fällen des Satzes 1 nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.”
Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltun...