BMF, Schreiben v. 20.1.2017, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 2017, 66
Aufhebung der Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten und der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten
Bezug: |
BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464) und vom 11.4.2016 (BStBl 2016 I S. 450); |
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TOP 19, 23 und 24 der Sitzung AO III/2016 vom 21. bis 23.9.2016; |
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TOP 25 der Sitzung AO IV/2016 vom 7. bis 9.12.2016 |
Der BFH hat mit Urteil vom 10.9.2015, IV R 8/13, BStBl 2015 II S. 1046 , entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 5b EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gegen das BFH-Urteil vom 16.1.2014, I R 21/12, BStBl 2014 II S. 531 , eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.7.2016, 2 BvR 1559/14, BStBl 2016 II S. 812 , nicht zur Entscheidung angenommen.
Das BVerfG hat mit verschiedenen Beschlüssen vom 14.6.2016, 2 BvR 290/10, BStBl 2016 II S. 801, und 2 BvR 323/10 sowie vom 13.7.2016, 2 BvR 288/10 und 2 BvR 289/10, die Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 nicht zur Entscheidung angenommen.
Der BFH hat mit Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15, BStBl 2016 II S. 989 , entschieden, dass Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V für vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 11.4.2016 (BStBl 2016 I S. 450) geändert worden ist, werden mit sofortiger Wirkung
- die bisherige Nummer 1 (Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5b EStG),
- die bisherige Nummer 3.b) (Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG (§ 10 Absatz 3 EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2010) sowie
- die bisherige Nummer 4 (Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005)
gestrichen sowie
- die bisherige Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)
aufgehoben.
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.
Wegen der Zurückweisung von Einsprüchen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 wird auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2016 (BStBl 2016 I S. 1404) hingewiesen.
Zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) im Zusammenhang mit den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG siehe BMF-Schreiben vom 6.12.2016, – IV C 3 – S 2221/12/10008:008 –, BStBl 2016 I S. 1426 .
Wegen der Änderung bislang insoweit vorläufig ergangener Einkommensteuerfestsetzungen ergeht eine gesonderte Weisung.
Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (a. a. O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
1. a) |
Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 – |
1. b) |
Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2015 – |
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2. a) |
Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 – |
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