1 Vorruhestandsgeld
Nach aktueller Rechtsprechung ist der Begriff des Vorruhestandsgeldes unverändert in Anlehnung an das Vorruhestandsgesetz zu verstehen. Dies gilt, obwohl das Gesetz seit dem 1.1.1989 nur noch anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Förderung vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Notwendiges Element eines Vorruhestandsgeldes im Rechtssinne ist unabhängig von der Bezeichnung der konkreten Leistung, dass der Arbeitnehmer gleichermaßen aus seiner letzten Beschäftigung wie auch endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Das muss der Vereinbarung über die Zahlung der Leistung unzweifelhaft zu entnehmen sein. Sie ergibt sich nicht mittelbar allein aus einer Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nicht arbeitslos zu melden.
2 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Vorruhestandsgeldbezieher
Bei dem Vorruhestandsgeld handelt es sich um eine tarifvertragliche Leistung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer,
- in der Regel ab Vollendung des 58. Lebensjahres,
- die ihre Erwerbstätigkeit endgültig beendet haben.
Obwohl die Einführung der Versicherungspflicht von Beziehern von Vorruhestandsgeld in einem engen Zusammenhang mit dem Vorruhestandsgesetz (VRG) stand, ist diese für diesen Personenkreis erhalten geblieben, obwohl die Vorschriften des VRG inzwischen außer Kraft getreten sind.
Vorschriften zur Kranken- und Rentenversicherung unbefristet
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung der Bezieher von Vorruhestandsgeld sind nicht befristet. In die Pflegeversicherung sind Vorruhestandsgeldbezieher unter denselben Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung einbezogen.
2.1 Voraussetzungen in der Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung
Die Versicherungspflicht der Vorruhestandsgeldbezieher in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung setzt voraus, dass unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgelds Versicherungspflicht bestanden hat. Die Voraussetzung liegt dann noch vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Vorruhestandsgelds kein voller Kalendermonat liegt.
Ferner wird vorausgesetzt, dass sie das Vorruhestandsgeld bis zum frühesten möglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beziehen. Wenn keine dieser beiden Leistungen beansprucht werden kann, muss das Vorruhestandsgeld bis zum Ablauf des Monats gewährt werden, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind der Auffassung, dass ein sozialversicherungsrechtlich relevanter Bezug von Vorruhestandsgeld auch dann noch vorliegt, wenn dieser auf den frühesten möglichen abschlagsfreien Renteneintritt befristet ist. Der Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung, die den Bezug des Vorruhestandsgeldes über diesen Zeitpunkt hinaus vorsieht, steht der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht nicht entgegen. Die Versicherungspflicht endet ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vorgezogene Altersrente (unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Abschläge) bezogen wird, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. dem Anspruch auf Regelaltersrente. Denn letztlich kann kein Arbeitnehmer gezwungen werden, zu einem Zeitpunkt in Rente zu gehen, mit dem wegen der Inanspruchnahme vor der maßgeblichen Altersgrenze ein Rentenabschlag in Kauf zu nehmen wäre.
2.2 Kranken-/Pflegeversicherung
Für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung muss das Vorruhestandsgeld mindestens i. H. v. 65 % des Bruttoarbeitsentgelts gezahlt werden, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beginn der Vorruhestandsleistung erzielt hat. Er muss dies in den letzten abgerechneten insgesamt 6 Monate umfassenden Entgeltabrechnungszeiträumen durchschnittlich erzielt haben (soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet).
In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt der Vorruhestandsgeldbezieher als gegen Arbeitsentgelt beschäftigter Arbeitnehmer. Die für die Krankenversicherung getroffenen Regelungen gelten für die Pflegeversicherung nach dem SGB XI entsprechend.
2.2.1 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entsteht eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 4 SGB V nur, wenn der Vorruhestandsgeldbezieher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (Europäische Union) bzw. in einem dem EWR angeschlossenen Staat (Europäischer Wirtschaftsraum) oder in einem Staat hat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das Sachleistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung vorsieht (u. a. Türkei, Tunesien).
2.2.2 Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer
Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, werden durch den Bezug von Vorruhestandsgeld auch dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Diese Bezieher von Vorruhestandsgeld bleiben in der Krankenversicherung weiterhin versicherungsfrei. Soweit sie ...