Vorschusszahlungen des Arbeitgebers auf zukünftiges Arbeitsentgelt stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.[1] Das vorausgezahlte Arbeitsentgelt ist allerdings erst in dem Monat mit Beiträgen zu belegen, in dem die Arbeit, der dieses Arbeitsentgelt gegenübersteht, geleistet wird.

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