Solange der Arbeitslohn nicht fällig ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Vorschuss. Ausnahmen hiervon gelten, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben, oder sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch ergibt.

Beim Vorschuss müssen sich beide Vertragspartner bei der Auszahlung darüber einig sein, dass es sich um einen Vorschuss handelt, der bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird.[1] Der Arbeitgeber muss eine Vorschusszahlung ausdrücklich als solche kennzeichnen, denn im Streitfall hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass eine Zahlung als Vorschuss erfolgt ist.

 
Hinweis

Höhe des Vorschusses

Die Höhe des Vorschusses ist reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Werden Vorschüsse gezahlt, die ein Nettomonatsgehalt überschreiten, umfasst die Vorschussvereinbarung grundsätzlich die Verpflichtung zur Rückzahlung überzahlter Beträge, die von dem später abgerechneten Lohn nicht gedeckt sind. Die Rückabwicklung erfolgt über die §§ 326 Abs. 4, 346 BGB, sodass sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf eine Entreicherung berufen kann.

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