1 Arbeitgebervorschüsse

Vorschusszahlungen des Arbeitgebers auf zukünftiges Arbeitsentgelt stellen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.[1] Das vorausgezahlte Arbeitsentgelt ist allerdings erst in dem Monat mit Beiträgen zu belegen, in dem die Arbeit, der dieses Arbeitsentgelt gegenübersteht, geleistet wird.

2 Vorschuss durch einen Sozialversicherungsträger

Die Leistungsträger sind verpflichtet darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Leistungen umfassend und schnell erhält.[1] Zur näheren Konkretisierung schreibt § 42 SGB I vor, dass in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Geldleistungen besteht und zur Feststellung der genauen Höhe der Geldleistungen längere Zeit erforderlich ist, ein Vorschuss gezahlt werden kann. Der Leistungsträger ist zur Vorschusszahlung verpflichtet, wenn der Berechtigte dies beantragt.

Die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Die Höhe hat der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. War der Vorschuss zu hoch bemessen, ist der zu Unrecht bezogene Vorschuss zu erstatten.

Neben dem Vorschuss auf Geldleistungen kann auch eine vorläufige Leistungsgewährung für Sach- und Dienstleistungen in Betracht kommen, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers noch nicht feststeht. Vorleistungspflichtig ist dann der zuerst angegangene Leistungsträger.

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