Der Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer).

Der Arbeitgeber muss in den Steuerklassen I bis V eine Vorsorgepauschale i. H. d. ihm vom Arbeitnehmer mitgeteilten Beiträge für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigen, einschließlich der Beitragsanteile für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehe-/Lebenspartner.[1]

Leistet der Arbeitgeber aufgrund eigener gesetzlicher Verpflichtung steuerfreie Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung[2], können im Rahmen der Vorsorgepauschale nur die um die steuerfreien Zuschussleistungen verminderten Beitragsleistungen berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird dieser Kürzungsbetrag in der Höhe angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wobei auch hier für die Krankenversicherung auf den ermäßigten Beitragssatz abzustellen ist.

 
Praxis-Tipp

Berücksichtigung der Beiträge eines selbst versicherten Ehe-/Lebenspartners

Über diesen Weg sind auch private Versicherungsbeiträge eines selbst versicherten Ehe-/Lebenspartners des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern dieser keine Einkünfte aus einer eigenen Tätigkeit erzielt. Der Arbeitgeber muss nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge des selbst versicherten Ehe-/Lebenspartners erfüllt sind. Eine ggf. erforderliche Korrektur bleibt der Einkommensteuerveranlagung vorbehalten.

Versicherungsbeiträge selbst Versicherter sind nicht zu berücksichtigen.

Will der Privatversicherte seinem Arbeitgeber – z. B. wegen seines Gesundheitszustands oder dem seines Ehe-/Lebenspartners und/oder seiner Kinder – die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mitteilen, greift die Mindestvorsorgepauschale.[3]

Beitragsbescheinigungen ausländischer Versicherungsunternehmen darf der Arbeitgeber nicht berücksichtigen.

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