Für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung ist eine arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale vorgesehen.[1] Sie ist zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nicht mitteilt. Die Mindestvorsorgepauschale ist auch dann anzusetzen, wenn für den entsprechenden Arbeitslohn kein Arbeitnehmeranteil zur inländischen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten ist (z. B. bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nicht nach § 40a EStG pauschaliert wird, und bei Arbeitnehmern, die Beiträge zu einer ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung leisten). Ist der Arbeitnehmer gesetzlich kranken- und pflegeversichert, kommt die Mindestvorsorgepauschale zum Ansatz, wenn sie höher liegt als die zu berücksichtigenden eigenen Beiträge.

 
Hinweis

Ausblick: Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale ab 2026

Die ursprünglich mit dem Jahressteuergesetz 2020 ab 2024 vorgesehene Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale und die Einführung eines Teilbetrags für die Arbeitslosenversicherung wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 um 2 Jahre auf den 1.1.2026 verschoben.

Berechnung der Mindestvorsorgepauschale

Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR (in Steuerklasse III höchstens 3.000 EUR). Hinzu kommt der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Finanzverwaltung hat mit einem umfassenden Schreiben u. a. zur Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale Stellung genommen.[2] In der Praxis besteht Handlungsbedarf vor allem bei den Beiträgen zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge