Ausgangssituation

Anlässlich einer Stellenbewerbung soll die Frage der Übernahme von Vorstellungskosten eines Bewerbers geregelt werden. Um Folgestreitigkeiten zu vermeiden, kann der Arbeitgeber hierzu schon vor einem Bewerbungsgespräch einen klaren Hinweis erteilen.

Rechtlicher Hintergrund

Wenn ein Arbeitgeber einen Bewerber zur Vorstellung aufgefordert hat, muss er ihm in der Regel alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Zu den notwendigen Kosten können Fahrtkosten oder Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung gehören (BAG, Urteil v. 29.6.1988, 5 AZR 433/87; BAG, Urteil v. 14.2.1977, 5 AZR 171/76). Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 670 BGB und besteht unabhängig davon, ob später ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht.

Der Arbeitgeber kann jedoch den Erstattungsanspruch ausschließen oder beschränken, indem er den Bewerber im Vorfeld ausdrücklich darauf hinweist, dass Kosten nicht oder nur in bestimmter Höhe übernommen werden. Ein solcher Hinweis kann auch schon in der Stellenanzeige ausdrücklich erteilt werden.

Verdienstausfall

Strittig ist bspw., ob auch der Verdienstausfall zu erstatten ist, weshalb der ausdrückliche Ausschluss von den Autoren empfohlen wird.

Einer vertraglichen Vereinbarung hierzu bedarf es nicht, der Bewerber muss die Erklärung daher nicht gegenzeichnen. Zu Nachweiszwecken kann es sich dennoch empfehlen, den Bewerber einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Kostenübernahme bestätigen zu lassen.

Ein gesetzlicher Ersatzanspruch besteht nicht, wenn sich der Arbeitnehmer unaufgefordert vorstellt oder auf Anregung der Agentur für Arbeit vorspricht.

Sonstige Hinweise:

Es empfiehlt sich, einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Kostenübernahme spätestens mit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch zu erklären.

Soweit Aufwendungen übernommen werden, sollte die Erstattung von der Vorlage entsprechender Belege abhängig gemacht werden. Bei Übernachtungen kann der Arbeitgeber die Hotelreservierung selbst vornehmen. Dies ist eine Geste, die gleichzeitig unliebsame Überraschungen erspart. Im Zweifel richtet sich die Erstattungshöhe nach steuerlichen Grundsätzen.

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