(1) 1Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle der Absätze 5 und 6 [Bis 31.12.2015: des Absatzes 5] ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) 1Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. 2Dasselbe gilt für die Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von der oder dem Beauftragten (§ 10 Abs. 6 Sätze 3 und 4) unterzeichnet sind.
(3) 1Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen oder Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. 2Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird die Bewerberin oder der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) 1Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. 2Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen.
(5) 1Wahlvorschläge, die ohne schriftliche Begründung die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG vorgeschriebene Mindestzahl von Bewerberinnen und Bewerbern nicht enthalten, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Wahlvorschläge innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu ergänzen. 2Ist aus der Sicht der Vorschlagenden eine Ergänzung nicht möglich, so haben sie die dafür maßgebenden Gründe schriftlich darzulegen. 3Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eine schriftliche Begründung für das Abweichen von § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG vorgelegt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(6) 1Wahlvorschläge, die
1. |
den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 nicht entsprechen, |
2. |
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind, |
3. |
infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, |
4. |
Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind, |
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Betreffen die Mängel nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber, so werden diese gestrichen.