(1) Für die Beschäftigten im Schichtbetrieb kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

 

(2) Für die Beschäftigten von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststellen gelten, hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchzuführen oder die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.

 

(3) 1Im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach Abs.[1] [Bis 31.10.2019: Absatz] 1 oder Abs.[2] [Bis 31.10.2019: Absatz] 2 hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden. 2§ 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall des Abs. 2 die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz der Dienststelle möglich ist.

 

(4) Für die Grundschulen und Mittelschulen[3] [Bis 31.10.2019: Gesamtheit der Volksschulen] innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts gilt der Sitz des Schulamts, für die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke gilt der Sitz der Regierung als Sitz der Dienststelle im Sinn des Abs. 3 Satz 2.

 

(5) 1Für die Beschäftigten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die nicht unmittelbar am Amt selbst eingesetzt sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe auch in den Ämtern oder an anderen, von ihm bestimmten, günstig gelegenen Orten durchführen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte der Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.

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