(1) 1Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
a) |
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge, |
b) |
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge |
eingegangen sind. 2In diesen Fällen hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie bei Gruppenwahl Vertreter der Gruppe, der er angehört, bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind. 3Er kann jedoch auch bei gemeinsamer Wahl für die Bewerber der einzelnen Gruppen nur so viele Stimmen abgeben, als Vertreter dieser Gruppen zu wählen sind.
(2) 1Der Wähler kann seine Stimme nur Bewerbern geben, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. 2Andere Namen dürfen nicht hinzugefügt werden. 3Der Wähler kann entweder einen Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) durch Ankreuzen der Vorschlagsliste unverändert annehmen oder innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (Stimmenhäufung).
(3) 1Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der Bewerber aus dem Wahlvorschlag nebeneinander aufzuführen; jeder Bewerber kann hierbei nur einmal aufgeführt werden. 2Bei gruppenfremden Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Die Bezeichnung der Vorschlagslisten bestimmt sich nach § 12 Abs. 2. 4Der Stimmzettel muß einen Hinweis auf die dem Wähler zustehende Stimmenzahl (Abs. 1 Satz [Bis 31.10.2019: Absatz 1 Sätze] 2 und 3) und auf die Möglichkeit der Stimmenhäufung enthalten. 5Ferner muß er einen Hinweis darauf enthalten, daß der Wähler seine Stimme nur Bewerbern geben kann, deren Namen in demselben Wahlvorschlag aufgeführt sind (Abs. [Bis 31.10.2019: Absatz] 2).
(4) 1Will der Wähler einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, so hat er auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 2In diesem Fall wird auf die Bewerber in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag solange jeweils eine Stimme zugeteilt, bis die Gesamtstimmenzahl ausgeschöpft ist.
(5) Will der Wähler innerhalb eines Wahlvorschlags einzelnen Bewerbern mehr als eine Stimme geben, so hat er dies durch Beifügen der Zahl der Stimmen, die er den Bewerbern geben will (zwei oder drei), oder einer entsprechenden Anzahl von Kreuzen zu den Namen der Bewerber zu kennzeichnen.
(6) Kreuzt der Wähler eine Wahlvorschlagsliste an, die weniger Bewerber enthält, als ihm Stimmen zustehen, so verzichtet er auf seine weiteren Stimmen.
(7) Kreuzt der Wähler eine Vorschlagsliste an und gibt er zugleich einzelnen Bewerbern in dieser Vorschlagsliste Stimmen, ohne die ihm zustehende Stimmenzahl voll auszuschöpfen, so werden die noch verbleibenden Reststimmen auf die nicht angekreuzten Bewerber in ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag von oben nach unter verteilt.
(8) Gibt der Wähler einzelnen Bewerbern eines Wahlvorschlags weniger Stimmen, als ihm insgesamt zustehen, ohne dabei die Vorschlagsliste anzukreuzen, so verzichtet er damit auf seine weiteren Stimmen.
(9) 1Gibt der Wähler einzelnen Bewerbern insgesamt mehr Stimmen, als ihm nach der Gesamtstimmenzahl zustehen, so sind die Stimmen der Bewerber in der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag von unten nach oben solange unberücksichtigt zu lassen, bis die Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. 2Gibt der Wähler bei gemeinsamer Wahl den Bewerbern einer Gruppe mehr Stimmen, als ihm insgesamt für jede Gruppe zustehen, gilt Satz 1 entsprechend.
(10) Stimmen, die einem Bewerber im Weg der Stimmenhäufung über die zulässige Häufungszahl hinaus oder durch Beifügung einer nicht lesbaren Häufungszahl gegeben werden, sind ungültig.