(1) Das vom Bezirkswahlvorstand zu erlassende Wahlausschreiben muß enthalten
a) |
Ort und Tag seines Erlasses; |
b) |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach den Gruppen; |
c) |
Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich insgesamt und in den einzelnen Gruppen; |
d) |
Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist; |
e) |
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind; |
f) |
den Hinweis, daß Frauen und Männer im Bezirkspersonalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich vertreten sein sollen; |
Bis 30.11.2020:
h) |
den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten, die Beschäftigte im Geschäftsbereich der Mittelbehörde sein und einer dort vertretenen Gewerkschaft angehören müssen, unterzeichnet sein muß; |
k) |
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist; |
l) |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe; |
m) |
Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird. |
(2) Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats nicht gleichzeitig mit der Wahl des örtlichen Personalrats statt, ergänzt der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
a) |
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen; |
b) |
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalendertagen seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) [3]beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben; |
c) |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden; |
d) |
den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe; |
e) |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (§§ 17, 42); |
f) |
einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) oder von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt werden und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe besteht; |
g) |
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. |
(3) Bei gleichzeitiger Wahl von Bezirkspersonalrat und örtlichem Personalrat kann der Wahlvorstand die Angaben nach Abs. 2 durch einen Hinweis auf die entsprechenden Angaben im Wahlausschreiben des örtlichen Wahlvorstands ersetzen.
(4) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand, offenbare Unrichtigkeiten der Ergänzung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(6) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
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