(1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 und 34 bis 43 entsprechend.

 

(2) 1Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 45 entsprechend. 2Der Gesamtpersonalrat bestellt den Wahlvorstand für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung und dessen Vorsitzenden (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). 3Dem Wahlvorstand für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung muß mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist, angehören.

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