(1) 1Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Die nach Art. 14 Abs. 2[1] [Bis 30.11.2020: Abs. 3] BayPVG nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen,[2] [Bis 31.07.2023: oder] unterzeichnen oder qualifziert elektronisch signiert [3](Art. 19 Abs. 4 Satz 5 BayPVG).

 

(2) 1Die Wahlvorschläge sind innerhalb von fünfundzwanzig Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. 2Die Angaben nach § 8 Abs. 4 Satz[4] [Bis 31.10.2019: Sätze] 1 bis 4 sollen zusätzlich elektronisch übermittelt werden. 3Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge in getrennten Dokumenten[5] [Bis 31.07.2023: auf getrennten Schriftstücken] einzureichen. 4Der Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.12.2020.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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