(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie

 

a)

bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind.

 

(2) Die Zahl der Bewerber soll

 

a)

bei Gruppenwahl das Zehnfache der Zahl der Gruppenvertreter,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl das Zehnfache der Zahl der Personalratsmitglieder

nicht überschreiten.

 

(3) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen.

 

(4) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, die Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle anzugeben. 3Bei gruppenfremden Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 4Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 5Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; stattdessen[1] [Bis 31.07.2023: ggf.] ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen oder qualifziert elektronisch zu signieren [2].

 

(5)[3] 1Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß

 

a)

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,

 

c)

bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,

unterzeichnet oder qualifziert elektronisch signiert sein. 2In jedem Fall genügen

 

a)

bei Gruppenwahl die Unterschriften oder qualifzierten elektronischen Signaturen von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften oder qualifzierten elektronischen Signaturen von 50 wahlberechtigten Beschäftigten und

 

c)

bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, die Unterschriften oder qualifzierten elektronischen Signaturen von 50 wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind.

3Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine Unterschrift oder qualifzierte elektronische Signatur nicht mehr zurückgenommen werden. 4§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

Bis 31.07.2023:

(5) 1Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß

a)

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

b)

bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,

c)

bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,

unterzeichnet sein. 2In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Beschäftigten und bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, die Unterschriften von fünfzig wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind. 3Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden. 4§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

(6) 1Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welche der unterzeichnenden oder signierenden[4]Personen zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreter). 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die unterzeichnende oder signierende [5]Person als berechtigt, die an erster Stelle steht.

 

(7) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet oder qualifziert elektronisch signiert [6]sein. 2Ein von mehreren Gewerkschaften eingereichter gemeinsamer Wahlvorschlag muss von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet oder qualifziert elektronisch signiert [7]sein. 3Die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. [8] [Bis 30.11.2020: Der Wahlvorschlag einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften muß von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die Mitglied einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft sind, unterzeichnet sein. ] 2Im Fall der Verselbständigung von Dienststellenteilen oder Nebenstellen ist es ausreichend, wenn die Gewerkschaftsbeauftragten Beschäftigte der Gesamtdienststelle sind. 3Bei Zweifeln an der Beauftragung oder der Mitgliedschaft kann der Wahlvorstan...

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