(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

 

(2) Dem Wahlvorschlag ist die [Bis 31.07.2023: schriftliche ] [1]Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB) [2]kann nicht widerrufen werden.

 

(3) 1Jede vorschlagsberechtigte Person (§ 8 Abs. 5) kann ihre Unterschrift oder qualifzierte elektronische Signatur [3]zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 2Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.

 

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden bis 31.07.2023.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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