§§ 1 - 23 Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er kann wahlberechtigte Bedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe bekannt.
§ 2 Feststellung der Bedienstetenzahl, Wählerverzeichnis, Wahlordnung
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Bediensteten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§§ 4 und 5 des Gesetzes) fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf. 2Er hat bis zum Abschluss [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden [Bis 14.11.2019: laufenden] zu halten und zu berichtigen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift sowie ein Exemplar dieser Wahlordnung sind unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Bedienstete kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist dem Bediensteten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
§ 4 Vorabstimmungen
(1) 1Vorabstimmungen über
a) |
eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder |
b) |
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) |
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass [Bis 14.11.2019: daß] das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Bediensteten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muss [Bis 14.11.2019: muß] ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
(2) Der Personalrat bestellt den Abstimmungsvorstand gemäß Absatz 1, wenn eine Vorabstimmung angestrebt wird.
(3) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 12 Abs. 3 des Gesetzes). 2Ist eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 13 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes) nach dem Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer (Absätze 2 bis 4).
(2) 1Die Zahlen der den einzelnen Gruppen zuzurechnenden in der Regel beschäftigten Bediensteten (§ 2 Abs. 1) werden durch die Gesamtzahl der in der Regel beschäftigten Bediensteten geteilt und mit der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats multipliziert. 2Jede Gruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze z...