(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

 

(2)[1] Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil insbesondere

 

a)

die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

 

b)

die Wahlvorschläge bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

 

c)

die Wahlvorschläge nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder

 

d)

die Wahlvorschläge Änderungen enthalten (§ 8 Absatz 2 Satz 4),

gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe von Gründen zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

Bis 14.11.2019:

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

 

(3) 1Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. 2Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

 

(4) 1Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Bediensteten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 2Gibt der Bedienstete diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los, auf welchem Wahlvorschlage die Unterschrift zählt.

 

(5) 1Wahlvorschläge, die

 

a)

[2]den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,

Bis 14.11.2019:

a)

den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 nicht entsprechen,

 

b)

ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,

 

c)

infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. 2Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Buchst. a) geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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