(1) 1Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss[1] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.
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