(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Bediensteten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§§ 4 und 5 des Gesetzes) fest.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf. 2Er hat bis zum Abschluss[2] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden[3] [Bis 14.11.2019: laufenden] zu halten und zu berichtigen.
(3)[4] Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift sowie ein Exemplar dieser Wahlordnung sind unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Bis 15.11.2023:
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss[5] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
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