(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Bediensteten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§§ 4 und 5 des Gesetzes) fest.

 

(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf. 2Er hat bis zum Abschluss[2] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden[3] [Bis 14.11.2019: laufenden] zu halten und zu berichtigen.

 

(3)[4] Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift sowie ein Exemplar dieser Wahlordnung sind unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

Bis 15.11.2023:

(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss[5] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

[1] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 16.11.2023.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[4] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 16.11.2023.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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