(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt [Bis 14.11.2019: erläßt] das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluss [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muss [Bis 14.11.2019: muß] enthalten
a) |
Ort und Tag seines Erlasses; |
b) |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern; |
c) |
Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist; |
d) |
den Hinweis, dass [Bis 14.11.2019: daß] nur Bedienstete wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind; |
e) |
die Mindestzahl von wahlberechtigten Bediensteten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss [Bis 14.11.2019: muß], und den Hinweis, dass [Bis 14.11.2019: daß] jeder Bedienstete nur auf einem Wahlvorschlage benannt werden kann; |
f) |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens beim Gesamtwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben; |
g) |
den Hinweis, dass [Bis 14.11.2019: daß] nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass [Bis 14.11.2019: daß] nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist; |
h) |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe; |
i) |
in den Fällen des § 17a Absatz 1 und 2 einen Hinweis auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe des Gesamtwahlvorstandes. |
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
a) |
die Angabe, wo und wann das für die Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen; |
b) |
den Hinweis, dass [Bis 14.11.2019: daß] Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben; |
c) |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden; |
d) |
den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe; |
e) |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, in den Fällen des § 17a Absatz 1 oder 2 auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe; |
e) |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe. |
f) |
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung; |
g) |
den Ort, an dem Einsprüche [Bis 28.08.2020: , Wahlvorschläge] und andere Erklärungen gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand abzugeben sind. |
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Gesamtwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlass [Bis 14.11.2019: Erlaß] des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.