(1) 1Der Gesamtwahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Verteilung der Sitze im Gesamtpersonalrat auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. 2Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Gesamtwahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der Gesamtwahlvorstand[1] [Bis 14.11.2019: Wahlvorstand].
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