§ 41 Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 41a [bis 14.11.2019]
[1]
§ 41a Übergangsvorschrift für nach der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz in der bis 2. November 2007 geltenden Fassung neu gewählte Personalräte
Für die Durchführung von Wahlen, für die der Wahlvorstand vor dem 3. November 2007 bestellt wurde, ist die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz in der bis 2. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. [Bis 28.07.2014: 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.] [1]
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