(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viel[1] [Bis 14.11.2019: soviel] Bewerber enthalten, wie

 

a)

bei Gruppenwahl, Gruppenvertreter

 

b)

bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind.

 

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Funktionsbezeichnung, der Arbeitsbereich[2] [Bis 15.11.2023: Amts- oder Berufsbezeichnung] und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlage die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; ist eine Änderung beabsichtigt, muss ein neuer Wahlvorschlag gefertigt und unterzeichnet werden.[3]

 

(3) 1Jeder Wahlvorschlag muss[4] [Bis 14.11.2019: muß]

 

a)

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Bediensteten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Bediensteten,

unterzeichnet sein. 2In jedem Falle genügt bei Gruppenwahl die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige und bei gemeinsamer Wahl die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Bedienstete.

 

(4) 1Aus dem Wahlvorschlage soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichnete als berechtigt, der an erster Stelle steht.

 

(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 16.11.2023.
[3] Angefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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