(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
1. |
den Ort und den Tag seines Erlasses, |
2. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1), |
3. |
die Mindestzahl der männlichen und weiblichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muß, |
4. |
Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen, |
5. |
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind, |
6. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Bezirkwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, |
7. |
für die Wahlvorschläge
a) |
der Beschäftigten Mindestzahl der Wahlberechtigten [Bis 26.11.2015: von wahlberechtigten Beschäftigten], von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, |
b) |
der im Bezirkspersonalrat vertretenen Gewerkschaften den Hinweis, daß Wahlvorschläge von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sein müssen, |
sowie den Hinweis, daß jeder Beschäftigte nur auf einen Wahlvorschlag und mit seiner Zustimmung benannt werden kann, |
8. |
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, |
9. |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe, |
10. |
den Hinweis, daß bei Gruppenwahl Erklärung der Beschäftigten über den Anschluß an eine andere Gruppe (§ 50 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes) nur dann zur Berichtigung der Zahl der den Gruppen zustehenden Sitze führen, wenn sie dem Bezirkswahlvorstand innerhalb von fünf Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich abgegeben werden und sich dadurch die Zahl der den Gruppen zustehenden Personalratssitze ändert; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, |
11. |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der brieflichen Stimmabgabe nach § 17 Satz 3, |
12. |
den Hinweis, daß ein Angehöriger eines in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag auch dann benannt werden kann, wenn bei der Berücksichtigung der Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten [Bis 26.11.2015: wahlberechtigten Beschäftigten] innerhalb einer Gruppe auf dieses Geschlecht kein Sitz entfallen würde. |
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1. |
die Angabe, wo und wann die für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerliste, das Hessische Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, |
2. |
den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, |
3. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, |
4. |
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, |
5. |
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung, |
6. |
den Ort, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. |
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(6) 1Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden. 2Das Wahlausschreiben ist auch zu berichtigen, wenn innerhalb von fünf Tagen nach seinem Erlaß bei Gruppenwahl die Angehörigen einer Gruppe, die nach § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes keine Vertretung erhalten, dem Bezirkswahlvorstand schriftlich den Anschluß an eine andere Gruppe erklären und sich dadurch die Zahl der Gruppen zustehenden Sitze ändert.
(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.