(1) Ist nach Ablauf der in § 11 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und 5 Nummer 6 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag oder bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen oder sind bei gemeinsamer Wahl zwar gültige Wahlvorschläge eingegangen, aber für eine Gruppe, der nach § 11 des Gesetzes mindestens ein Sitz zusteht, keine Bewerber gültig benannt worden, so macht der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen während der Dienststunden innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf.

 

(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann und die ihr zustehenden Sitze der anderen Gruppe zufallen, wenn bis zum Ablauf der Nachfrist für jene kein gültiger Wahlvorschlag eingeht; liegt von beiden Gruppen kein gültiger Wahlvorschlag vor, weist der Wahlvorstand auch darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass, falls bis zum Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht,

 

1.

der Personalrat nicht gewählt werden kann,

 

2.

für die Gruppe, für die keine Bewerber gültig benannt wurden, keine Vertreter in den Personalrat gewählt werden können.

 

(3) Für nachgereichte Wahlvorschläge gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

 

(4) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht für alle Gruppen ein, so macht der Wahlvorstand sofort bekannt

 

1.

bei Gruppenwahl, wenn nur für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, und bei gemeinsamer Wahl im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2

 

a)

für welche Gruppe keine Vertreter gewählt werden können,

 

b)

b) dass alle Sitze der anderen Gruppe zufallen (§ 7 Absatz 4),

 

2.

bei Gruppenwahl und bei gemeinsamer Wahl, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, dass die Wahl nicht stattfinden kann.

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