Ungültig sind Stimmen,
1. |
bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden, |
2. |
die für Personen abgegeben worden sind, deren Name nicht lesbar oder nicht unzweifelhaft erkennbar ist, oder denen gegenüber eine Verwahrung oder ein Vorbehalt beigefügt ist, |
3. |
die für Personen abgegeben worden sind, die auf keinem bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind. |
Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen.
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