Der Wahlvorstand macht gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 bekannt, dass Vorabstimmungen über

 

1.

eine von § 11 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 12 Absatz 1 des Gesetzes) oder

 

2.

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 13 Absatz 2 des Gesetzes)

nur berücksichtigt werden, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen nach der Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist und dem Abstimmungsvorstand mindestens ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehört hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge