(1) Spätestens zwei Monate vor dem Wahltag erlässt der Bezirkswahlvorstand ein Wahlausschreiben; es soll von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands unterschrieben werden.

 

(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:

 

1.

Ort und Tag seines Erlasses,

 

2.

den Tag der Wahl (§ 3),

 

3.

die nach § 5 festgestellte Zahl der Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer,

 

4.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und ihre Verteilung auf die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 7),

 

5.

die Angabe der Anteile der Frauen und Männer an den in der Regel Beschäftigten innerhalb der Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes),

 

6.

die Angabe, wie viele Sitze im Bezirkspersonalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer entfallen sollen (§ 8),

 

7.

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 4 Nummer 2),

 

8.

den Hinweis, dass die wahlberechtigten Beschäftigten nur bei der Dienststelle, zu der sie am Wahltag gehören, wählen können und dass die wahlberechtigten Beschäftigten, die mehreren Dienststellen zugehören, nur bei einer Dienststelle, zu der sie am Wahltag gehören, denselben Bezirkspersonalrat wählen können (§ 55 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes),

 

9.

den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind (§ 20 Absatz 1),

 

10.

den Hinweis, dass Frauen und Männer im Bezirkspersonalrat entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten und in den Gruppen entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein sollen (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes),

 

11.

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens während der Dienststunden beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist (§ 11 Absatz 2) sind anzugeben,

 

12.

einen Hinweis auf den Inhalt der Wahlvorschläge und die mit den Wahlvorschlägen einzureichenden Nachweise (§§ 12, 13 und 49),

 

13.

die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 13 Absatz 4, 6 und 7 des Gesetzes) und den Hinweis, dass jeder Bewerber für die Wahl des Bezirkspersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann (§ 13 Absatz 8 des Gesetzes),

 

14.

den Hinweis, dass nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 15 Absatz 5 Nummer 1) und dass nur gewählt werden kann, wer in einen der bekanntgemachten Wahlvorschläge aufgenommen ist (§ 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),

 

15.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl (§ 23),

 

16.

den Ort und die Zeit der Sitzung des Bezirkswahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.

 

(3) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

1.

Ort und Zeit der Wahl (§ 3),

 

2.

die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift des Wählerverzeichnisses zur Einsicht aufliegen (§ 6 Absatz 4 Satz 1),

 

3.

den Hinweis, wo und wann das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht aufliegen oder in elektronischer Form eingesehen werden können (§ 10),

 

4.

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist (§ 6 Absatz 4 Satz 1) schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Auflegungsfrist (§ 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5) sind anzugeben,

 

5.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge in der Dienststelle bekanntgemacht werden,

 

6.

einen etwaigen Hinweis auf die Anordnung der Briefwahl nach §§ 24 und 25,

 

7.

den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,

 

8.

im Falle der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen einen Hinweis, dass die Stimmzettel für jede Wahl in einem besonderen Stimmzettelumschlag abzugeben sind (§ 52 Absatz 2 Nummer 3) und dass die in § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 6 vorgeschriebene Erklärung für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen in einer Erklärung zusammengefasst werden kann.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag des Aushangs.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge