(1) Der Wahlvorstand der Stufenvertretung erläßt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
1. |
Ort und Datum seines Erlasses, |
2. |
die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Stufenvertretung, getrennt nach Gruppen, |
3. |
das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern, nach Gruppen getrennt, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis auf dem Wahlvorschlag vertreten sein sollen (§ 53 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes), |
4. |
Angaben darüber, ob die Angehörigen der beiden Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in Gruppenwahl oder in gemeinsamer Wahl wählen, |
5. |
den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, |
6. |
die Mindestanzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, soweit er nicht von einer im Geschäftsbereich vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und den Hinweis darauf, dass jede oder jeder Beschäftigte für die Wahl der Stufenvertretung nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf, |
7. |
den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich vertretenen Gewerkschaft von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss, |
8. |
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand der Stufenvertretung einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, |
9. |
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist und |
10. |
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe. |
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1. |
die Angaben, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wahlberechtigtenverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen, |
2. |
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nur innerhalb von fünf Arbeitstagen seit seiner Auslegung beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben, |
3. |
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Wahlvorschlägen Kenntnis genommen werden kann, |
4. |
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, |
5. |
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl, |
6. |
gegebenenfalls einen Hinweis auf die Anordnung von Briefwahl nach § 20 und darauf, wann und wo die erforderlichen Wahlunterlagen entgegengenommen werden können, |
7. |
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung, |
8. |
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. |
(5) 1Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. 2Im Falle der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand der Stufenvertretung, offenbare Unrichtigkeiten der Ergänzung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit dem Tage, der auf den Erlaß des Wahlausschreibens folgt, ist die Wahl eingeleitet.