(1) 1Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

 

a)

bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag

eingegangen ist. 2In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

 

(2) 1In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppenzugehörigkeit und Kennwort übernommen. 2Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber an, für die er seine Stimme abgeben will. 3Er darf

 

a)

bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

 

(3) 1Nach den Grundsätzen der Personenwahl kann gewählt werden, wenn

 

a)

bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,

 

b)

bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.

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