(1) 1Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, §§ 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausschließlich aus § 60 Abs. 1 LPersVG ergibt und daß die Bestimmungen über Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 LPersVG), über den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 und 4 LPersVG) und über die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. 2Dem Wahlvorstand muß mindestens eine nach § 11 LPersVG wählbare Beschäftigte oder ein nach § 11 LPersVG wählbarer Beschäftigter angehören. 3Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

 

(2) 1Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (§ 60 Abs. 1 LPersVG) verteilt sind. 3Sind bei gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen, als Höchstzahlen vorhanden sind, so entscheidet das Los. 4§ 26 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

 

(3) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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