§ 46 Wahl des Gesamtpersonalrats

1Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 32 bis 40 entsprechend. 2An die Stelle des Bezirkswahlvorstands tritt der Gesamtwahlvorstand (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 LPersVG).

§ 47 Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

Zur Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied (§ 65 Abs. 2 LPersVG).

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