(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 12 Abs. 3 und 4 und § 13 Abs. 4 LPersVG). 2Ist eine von § 13 LPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 LPersVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze auf die Gruppen (§ 13 Abs. 1 und 3 bis 5 LPersVG) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).

 

(2) 1Die Zahlen der zu den einzelnen Gruppen (§ 2 Abs. 1) gehörenden Beschäftigten der Dienststelle werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 12 Abs. 3 und 4 und § 13 Abs. 3 und 4 LPersVG) verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält so viel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Sind bei gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen, als Höchstzahlen vorhanden sind, so entscheidet das Los.

 

(3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 13 Abs. 3 LPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 13 Abs. 3 LPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. 3Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. 5Sitze, die einer Gruppe nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.

 

(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesem Falle entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

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