(1) 1Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2Eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Gewerkschaft angehört.

 

(2) 1Die Wahlvorschläge sind innerhalb einer Frist von 18 Kalendertagen (Einreichungsfrist) beim Wahlvorstand einzureichen. 2Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Erlaß des Wahlausschreibens; der Wahlvorstand kann den Beginn der Einreichungsfrist bis zu drei Arbeitstagen hinausschieben und die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen. 3Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

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