(1) Der Bezirkswahlvorstand erstellt das Wahlausschreiben.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten

 

1.

Ort und Tag seiner Bekanntgabe,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern,

 

2a.

Angaben über das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen im Geschäftsbereich und den Hinweis, dass Frauen und Männer bei der Bildung des Bezirkspersonalrats entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten des Geschäftsbereichs berücksichtigt werden sollen (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Gesetzes),

 

3.

Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Bekanntgabe des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

4.

den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

 

5.

die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss (§ 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 des Gesetzes), und die Hinweise, dass jeder Beschäftigte für die Wahl des Bezirkspersonalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann und jeder wahlberechtigte Beschäftigte für diese Wahl seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben darf,

 

5a.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretenen Gewerkschaft oder eines dort vertretenen Berufsverbandes von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss und dass, sofern mehrere im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe vertretene Gewerkschaften oder dort vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein muss,

 

6.

die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach der Bekanntgabe des Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

 

7.

den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

 

8.

den Tag oder die Tage der Stimmabgabe,

 

9.

den Hinweis, dass dem Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen ist,

 

10.

den Ort, an dem Wahlvorschläge und Erklärungen gegenüber dem Bezirkswahlvorstand abzugeben sind.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

1.

die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

 

2.

den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

3.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

 

4.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,

 

6.

den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,

 

7.

den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.

 

(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(7) Mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

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