(1) 1Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem Zwanzigstel oder 50 der Wahlberechtigten des Betriebs unterzeichnet sein. 3Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. 4Die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Delegierten.
(2) 1In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. 2Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
(3) 1Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. 2Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen. 3Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.
(4) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. 2Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(5) 1Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. 2Ist sein Name mit seiner schriftlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.