§ 30 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertreter

 

(1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 28 entsprechend, soweit sich aus den §§ 31 bis 38 nichts anderes ergibt.

 

(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 29, die §§ 31 bis 33 Abs. 1 und die §§ 34 bis 38 entsprechend.

§ 31 Leitung der Wahl

 

(1) 1Der nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes gebildete Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtpersonalrates. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) 1Werden in einer Dienststelle der Personalrat und der Gesamtpersonalrat gleichzeitig gewählt, so führt der bei dieser Dienststelle bestehende Wahlvorstand auch die Wahl zum Gesamtpersonalrat im Auftrag des Gesamtwahlvorstandes durch. 2Besteht bei der Dienststelle kein örtlicher Wahlvorstand, wird dieser auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstandes vom Personalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Leiter der Dienststelle für die Wahl des Gesamtpersonalrates bestellt.

§ 32 Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis

 

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Gesamtwahlvorstand mit.

 

(2) 1Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Gesamtwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte, getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten unverzüglich schriftlich mit.

§ 33 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Gesamtpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

 

(1) Der Gesamtwahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

 

(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Gesamtpersonalrates auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 4 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 15 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 34 Wahlausschreiben

 

(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten

 

1.

Ort und Tag seines Erlasses,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates getrennt nach Arbeitnehmern und Beamten,

 

3.

Angaben darüber, ob die Arbeitnehmern und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

4.

den Hinweis, dass nur Dienstkräfte wählen können, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind,

 

5.

die Mindestzahl von wahlberechtigten Dienstkräften, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede Dienstkraft nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,

 

6.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 16 Abs. 6 des Gesetzes),

 

7.

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Gesamtwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

 

8.

den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

1.

Die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

 

2.

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können,

 

3.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,

 

4.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.

 

(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.

 

(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Gesamtwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 35 Bekanntmachungen des Gesamtwahlvorstandes

Bekanntmachungen nach den §§ 10 und 12 sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.

§ 36 Sitzungsniederschriften

 

(1) 1Der Gesamtwahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates und die Verteilung der Sitze im Gesamtpersonalrat auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über ...

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