Waisenrenten werden als Halb- oder Vollwaisenrenten geleistet (ein Elternteil bzw. alle Elternteile versterben). Als Hinterbliebenenrenten berechnen sie sich aus dem Versicherungsstamm des verstorbenen Versicherten, unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit.
1.2.1 Halbwaisenrente
Die Halbwaisenrente hat den Rentenartfaktor 0,1 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 10 % einer Altersrente des verstorbenen Elternteils. Sie erhöht sich um einen aus den rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils individuell ermittelten Zuschlag.
1.2.2 Vollwaisenrente
Die Vollwaisenrente wird aus den Versicherungen beider verstorbenen Elternteile berechnet. Sie hat den Rentenartfaktor 0,2 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 20 % des Betrags, den der Elternteil mit der höheren Rente als Altersrente erhalten hätte. Auch die Vollwaisenrente erhöht sich um einen individuell zu ermittelnden Zuschlag.
1.2.3 Abschläge
Eine Waisenrente wird – unabhängig von der Inanspruchnahme der Rente – über den Zugangsfaktor gekürzt, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die versicherte Person vor dem 65. Lebensjahr verstorben ist, 0,3 %. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8 %. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn Versicherte mit vollendeten 62. Lebensjahr versterben (Zeitraum 62. bis 65. Lebensjahr = 36 Monate, 36 × 0,3 % = 10,8 %). Versterben Versicherte früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als wären sie mit 62 Jahren verstorben.
An die Stelle der Vollendung des 65. und 62. Lebensjahres tritt für die Ermittlung der Rentenkürzung die Vollendung des 63. und 60. Lebensjahres, wenn 40 Jahre mit Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden (einschließlich von Wartezeitmonaten aus geringfügigen Beschäftigungen).
1.2.4 Zurechnungszeit
Die Waisenrente berechnet sich aus den bis zum Tod des Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Je früher Versicherte versterben, umso geringer wäre bei reiner Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten (Beitrags-)Zeiten die zu berechnende Rente. Hier setzt die Zurechnungszeit als ein besonderes Element des solidarischen Ausgleichs in der Rentenversicherung an. Durch die Zurechnungszeit, die selbst beitragsfrei ist, werden im Rahmen der Rentenberechnung bei der sog. Gesamtleistungsbewertung – vereinfacht ausgedrückt – Versicherte fiktiv so gestellt, als wären sie (gerechnet vom Todestag an) bis zum Ende der Zurechnungszeit entsprechend dem Durchschnitt ihres bisherigen Erwerbslebens weiterhin erwerbstätig gewesen.
Rentenbeginn vor 2019
Bei Tod des Versicherten vor dem 1.1.2019 umfasst die Zurechnungszeit einen kürzeren Zeitraum; bei Tod ab 1.7.2014 bis zum 62. Lebensjahr und bei Tod im Jahr 2018 bis zum 62. Lebensjahr und 3 Monaten.
Seit dem 1.7.2024 werden Waisenrenten um einen pauschalen Zuschlag erhöht, der einen gewissen Ausgleich für die spätere Verlängerung der Zurechnungszeit darstellt, von der der Rentenbestand bis 2018 nicht profitiert hat. Der Zuschlag beträgt
- 7,5 %, soweit die Rente im Zeitraum vom 1.1.2001 bis 30.6.2014 begann und
- 4,5 %, soweit die Rente im Zeitraum vom 1.7.2014 bis 31.12.2018 begann.
Beginnt die Waisenrente in der Zeit vom 1.1.2019 bis 30.6.2024 im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn von 2001 bis 2018, so bestimmt sich der Zuschlag in der Waisenrente in Abhängigkeit vom Beginn der Erwerbsminderungsrente.
In der Zeit von Juli 2024 bis November 2025 wird der Zuschlag – anders als zunächst vorgesehen – nicht zuzüglich zur "normalen" Rente gezahlt, sondern getrennt davon (zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats). Die rentenintegrierte Zahlung des Zuschlags erfolgt dann ab Dezember 2025.
Rentenbeginn ab 2019
Bei Tod des Versicherten im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten. Für alle Waisenrenten, bei denen der Versicherte nach dem Jahr 2019 verstorben ist, wird die Zurechnungszeit stufenweise in Abhängigkeit vom Jahr des Todes des Versicherten auf das 67. Lebensjahr angehoben. Aktuell endet die Zurechnungszeit einer Waisenrente bei Tod von Versicherten im Jahr 2025 mit Vollendung des 66. Lebensjahres und 2 Monaten. Bei Tod des Versicherten nach dem Jahr 2030 umfasst die Zurechnungszeit in der Waisenrente die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres.
Verstorbener war Erwerbsminderungs- oder Altersrentner
Hatten verstorbene Versicherte eine Erwerbsminderungsrente bezogen und war in dieser eine Zurechnungszeit enthalten, kann die Zurechnungszeit in einer Waisenrente maximal die Zurechnungszeit aus der Erwerbsminderungsrente umfassen. Waren verstorbene Versicherte Altersrentner, wird keine Zurechnungszeit berücksichtigt.
Beschränkungen bei der Zurechnungszeit
- Ein am 2.5.1964 geborener und im Januar 2025 verstorbener Versicherter bezog seit Juli 2020 bis zu seinem Tod eine Erwerbsminderungsrente mit einer Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Le...