Prof. Dr.-Ing. Martin Schmauder
1.1 Definition und Hintergrund
Ergonomie ist die Wissenschaft von der Anpassung der Technik an den Menschen zur Erleichterung der Arbeit. Das Ziel, die Belastung des arbeitenden Menschen so ausgewogen wie möglich zu halten, wird unter Einsatz technischer, medizinischer, psychologischer sowie sozialer und ökologischer Erkenntnisse angestrebt.
Eine Gestaltung der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ergonomie erfüllt die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Humanität. Die menschliche Arbeitskraft wird entsprechend den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen genutzt und Erschwernisse durch ungünstige Körperhaltungen und -bewegungen werden vermieden.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Die Integration der Erkenntnisse der Ergonomie in die Arbeitsplatzgestaltung leitet sich aus § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab. Danach sind bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
1.3 Kosten und Nutzen
Die Berücksichtigung der Erkenntnisse der Ergonomie ist bereits im Prozess der Planung von Arbeitsplätzen sinnvoll. Hier können die Anforderungen i. d. R. mit einem vertretbaren Aufwand umgesetzt werden. Je später Arbeitssysteme im Hinblick auf die Minimierung von Gefährdungen und die Berücksichtigung von arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilt werden, umso aufwendiger sind evtl. notwendige Änderungen.
Der Nutzen einer ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung zeigt sich in der Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen bei den Beschäftigten und in der optimalen Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft.
1.4 Folgen von Verstößen
Mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung muss bei der Gefährdungsbeurteilung nun auch die ergonomische Gestaltung der Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen) berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 2 BetrSichV). Die Grundsätze der Ergonomie müssen beachtet, Belastungen und Fehlbeanspruchungen müssen vermieden bzw. verringert werden. Konkret bedeutet dies u. a., dass die Aspekte "Arbeitsumgebung, die Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeitsmittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körperbewegung, die Entfernung zum Körper" berücksichtigt werden müssen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt, dies bezieht sich auch auf die Ergonomie (§ 22 BetrSichV).