1.2.1 Möglichkeiten nach § 20b SGBV
Zudem hat der Gesetzgeber einige Möglichkeiten auf Basis der Vorgaben der §§ 20 und 20b SGB V geschaffen, um finanzielle Anreize für Unternehmen zu schaffen. Zum einen hat 2010 der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien im GKV-Leitfaden Prävention festgelegt.
Dieser ist für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich.
Auf dieser Grundlage werden die Unternehmen von Krankenkassen in allen Handlungsfeldern des BGM unterstützt. Die Betriebsverpflegung nimmt hierbei einen wichtigen Stellenwert ein.
Betriebsverpflegung: geförderte Maßnahmen
- Ausrichtung des Angebots an den aktuellen Ernährungsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung insbesondere die Qualitätsstandards für die Betriebsverpflegung;
- Erhöhung der Akzeptanz und Inanspruchnahme "gesunder" Angebote;
- Stärkung der Motivation und Handlungskompetenz der Beschäftigten zu einem eigenverantwortlichen Umgang mit einer bedarfsgerechten Ernährung.
1.2.2 Steuervorteile bei Aufwendungen des Arbeitgebers
600 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei
§ 3 Nr. 34 EStG regelt die „Aufwendungen des Arbeitgebers für "Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung". Hierfür sind 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Maßnahmen dabei hinsichtlich Qualität und Zielsetzung den Anforderungen des § 20 SGB V des o. g. Präventionsleitfadens entsprechen.
Die Gesundheitsleistungen sind zusätzlich zum Arbeitslohn zu erbringen. Ob als Bar- oder Sachleistung spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Leistung nicht auf den Lohn angerechnet oder in Lohn umgewandelt wird.
Hier ist grundsätzlich eine genaue Prüfung im Einzelfall nötig, denn Mitgliedschaften in Fitnesscentern, Nahrungsergänzungsprodukte oder Leistungen von Anbietern, die nicht den Qualitätskriterien entsprechen, fallen nicht unter diese Regelung.
Die Steuerbefreiung soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung durchzuführen.
Wasser und Obst – kostenfrei
Genussmittel und Getränke (z. B. Kaffee, Tee, Mineralwasser, Gebäck, Obst), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben als Aufmerksamkeit steuerfrei (R19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR). Eine wertmäßige Obergrenze enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien nicht.