Der Wehrdienst kann in verschiedenen Formen abgeleistet werden.[1] Möglich ist der Wehrdienst als
- Grundwehrdienst,
- Wehrübung,
- besondere Auslandsverwendung,
- freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
- Hilfeleistung im Innern oder im Ausland,
- unbefristeter Wehrdienst im Spannungsfall.
Seit 1.7.2011 erfolgt die Ableistung des Wehrdienstes freiwillig gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 1, 2 WPflG in Form des freiwilligen Grundwehrdienstes von 6 Monaten Dauer[2], als zusätzlicher freiwilliger Wehrdienst[3] oder als Hilfeleistung im In- und im Ausland.[4] In keinem dieser Fälle wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Die (freiwillig) Wehrdienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Wehrdienstverhältnis) mit dem Staat.[5]
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