In der Arbeitslosenversicherung sind Personen versicherungspflichtig, die

  • unmittelbar vor Beginn des Wehrdienstes versicherungspflichtig waren oder
  • eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder
  • eine Beschäftigung gesucht haben, die Arbeitslosenversicherungspflicht begründet.[1]

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für die Zeit des Wehrdienstes vom Bund gezahlt. Der bisherige Arbeitgeber und der Wehrdienstleistende zahlen aus dem Wehrsold keine Beiträge.

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