Eine Nebenbeschäftigung[1] während des Wehrdienstes ist nur dann versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen. Auch Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ist möglich. Kurzfristige Beschäftigungen, die neben dem freiwilligen Wehrdienst ausgeübt werden, gelten grundsätzlich nicht als berufsmäßig.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge