1 Versicherungsrechtliche Auswirkungen
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG Entgelt weiterzugewähren ist (Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst), gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den freiwilligen Wehrdienst bzw. eine Wehrübung nicht unterbrochen. In diesen Fällen bleibt auch die Krankenkassenmitgliedschaft erhalten.
Bei anderen versicherungspflichtig Beschäftigten, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, und bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 WPflG eine bestehende Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht. Eine entsprechende Anwendung auf die Personen, die sich im freiwilligen Wehrdienst befinden, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Generalklausel des § 56 WPflG. Nach der Gesetzesbegründung ist der freiwillige Wehrdienst dem in § 6b WPflG geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet.
1.1 Fortbestand der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht
Krankenversicherung
Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend. Dies gilt auch, wenn
- die Krankenversicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet oder
- wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt.
Damit ist zusätzlich klargestellt, dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann fortbesteht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge
- Kündigung oder
- Zeitablaufs bei Befristung des Arbeitsverhältnisses
vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet.
Pflegeversicherung
Auch wenn das Mitgliedschaftsrecht der Pflegeversicherung die krankenversicherungsrechtliche Regelung nicht erwähnt, ist davon auszugehen, dass dieses entsprechend angewendet wird. Insofern besteht auch die Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung fort.
Beitragsrechtliche Bestimmungen
Bei Einberufung zu einem Wehrdienst werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ein Drittel (Personen nach § 193 Abs. 1 SGB V) oder ein Zehntel (Personen nach § 193 Abs. 2 SGB V) des zuletzt zu entrichtenden Beitrags ermäßigt. Für den zuletzt genannten Personenkreis regelt die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung eine pauschale Beitragsberechnung. Die Beiträge werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung gezahlt.
Keine Beitragspflicht des bisherigen Arbeitgebers
Der bisherige Arbeitgeber und der Wehrdienstleistende zahlen aus dem Wehrsold keine Beiträge.
1.2 Ruhen des Leistungsanspruchs
Für die Dauer des Wehrdienstes ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bundeswehrangehörige erhalten ihre Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (UTV). Gesetzlich versicherte Familienangehörige werden von der Ruhensvorschrift allerdings nicht erfasst; sie erhalten weiterhin Leistungen der Krankenkasse.
2 Rentenversicherung
In der Rentenversicherung sind Personen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, versicherungspflichtig. Der Bund zahlt für die Dauer des Wehrdienstes pauschalierte Beiträge. Der bisherige Arbeitgeber und der Wehrdienstleistende zahlen aus dem Wehrsold keine Beiträge.
Sonderregelung für Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat der Arbeitgeber allerdings weiterzuzahlen. Sie werden ihm nach dem Ende des Dienstes durch die Wehrbereichsverwaltung seines Wohnsitzes auf Antrag erstattet.
3 Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung sind Personen versicherungspflichtig, die
- unmittelbar vor Beginn des Wehrdienstes versicherungspflichtig waren oder
- eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder
- eine Beschäftigung gesucht haben, die Arbeitslosenversicherungspflicht begründet.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für die Zeit des Wehrdienstes vom Bund gezahlt. Der bisherige Arbeitgeber und der Wehrdienstleistende zahlen aus dem Wehrsold keine Beiträge.
4 Unfallversicherung
Vor dem Hintergrund der sog. Beschädigtenversorgung besteht während eines freiwilligen Wehrdienstes kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und somit auch keine Beitragspflicht.
5 Nebenbeschäftigung während des Wehrdienstes
Eine Nebenbeschäftigung während des Wehrdienstes ist nur dann versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen. Auch Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ist möglich. Kurzfristige Beschäftigungen, die neben dem freiwilligen Wehrdienst ausgeübt werden, gelten grundsätzlich nicht als berufsmäßig.